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Eine Änderung der Satzung/Gesellschaftervertrag kann nicht vorgenommen werden, wenn mehr als 25% der Stimmen dagegen stimmen:
Gemäß § 53 Abs. 2 des GmbHG ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen für eine Satzungsänderung erforderlich. Dieser Prozentsatz kann im Gesellschaftsvertrag erhöht, jedoch nicht verringert werden. Das bedeutet, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nur mit mehr als 25 % der abgegebenen Stimmen verhindert werden kann, was als „Sperrminorität“ bezeichnet wird.
Für sogenannte Sonderrechte wie Vorkaufsrechte oder Entsenderechte gelten besondere Bestimmungen. Diese Sonderrechte können nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG geändert werden. Wenn ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr beschlossen wird, ist dieser Beschluss zur Änderung erst mit der Zustimmung des Finanzamts wirksam.
Für Leistungsvermehrungen wie Nachschüsse oder die Pflicht zur Kapitalerhöhung der Gesellschafter ist Einstimmigkeit gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG erforderlich. Demnach kann eine Erhöhung der Leistungen, die den Gesellschaftern gemäß dem Gesellschaftsvertrag obliegen, nur mit Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter beschlossen werden. Diese Regelung ist verbindlich und kann nicht durch satzungsmäßige Vereinbarungen ausgeschlossen werden.